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Der Winter ist da,
der Bus aber nicht?
Falls witterungsbedingt der Bus nicht kommt, bitte gemäß dem Winternotplan die Anfahrt zur 2. Stunde versuchen! Falls auch dann kein Bus kommt, bitte zu Hause bleiben.
(28.01.2024, 17:30 Uhr)
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IGS Wallrabenstein
Auf der Weid 9
65510 Hünstetten
06126-225-0
06126-225-38

Krankmeldungen, Entschuldigungen und Beurlaubungen

(Beschluss der Schulkonferenz der IGS Wallrabenstein am 20.07.2015 auf Rechtsgrundlage der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011, Anlage 3 (zu §60 Abs. 13))

Verhinderung und Erkrankung

  • Bei Erkrankung oder Verhinderung ist die Schule vor Unterrichtsbeginn zu informieren. Der Kommunikationsweg wird mit der Klassenleitung vereinbart.
  • Eine schriftliche Entschuldigung mit Angabe des Fehlgrundes muss spätestens am dritten Fehltag vorliegen, auch wenn die / der Schülerin / Schüler zu diesem Zeitpunkt noch nicht wieder den Unterricht besucht.
  • Bei längerer Fehlzeit ist bei Wiedereintritt in die Schule eine schriftliche Entschuldigung über die gesamte Zeit vorzulegen.
  • Diese Entschuldigung ist von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Somit sind E-Mails ausgeschlossen.
  • In Einzelfällen kann die Schule verlangen, dass ein ärztliches Attest, dessen Kosten die Erziehungsberechtigten zu tragen haben, nachzureichen ist.
  • Weiteres entschuldbares Fehlen sind Arztbesuche aus akutem Anlass (sonstige Arzttermine sind möglichst nur in die unterrichtsfreie Zeit zu legen) und unvorhersehbare, persönliche oder familiäre Ereignisse.

Befreiung und Beurlaubung

  • Die Schüler können in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten vom Unterricht freigestellt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenleitung.
  • Eine stundenweise Freistellung an einem Unterrichtstag kann nur von Seiten der Schule ausgesprochen werden.
  • Bei einem Zeitraum von mehr als zwei Tagen oder bei einem Antrag auf Beurlaubung in Verbindung mit Ferien bzw. "Brückentagen" entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Freistellung.
  • Ein Antrag auf Befreiung oder Beurlaubung ist möglichst vier Wochen vor Beginn schriftlich zu stellen.

Regeln für den Sportunterricht

  • Eine Freistellung von der aktiven Teilnahme am Sportunterricht ist nur aus gesundheitlichen Gründen möglich.
  • Der Sportlehrer kann aus offensichtlichen Krankheitsgründen bis zu vier Wochen beurlauben, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grundlage eines ärztlichen Attestes bis zu drei Monaten, über drei Monate hinaus ist das Gesundheitsamt zuständig (amtsärztliches Attest).
  • Sofern der Freistellungsgrund es zulässt, ist die Schülerin / der Schüler während des Sportunterrichts anwesend, um den sporttheoretischen Unterweisungen zu folgen und ausgewählte Aufgaben zu übernehmen. Dies gilt auch für die Randstunden.
  • Falls eine Schülerin / ein Schüler überdurchschnittlich oft fehlt oder nicht aktiv teilnimmt (entschuldigt oder unentschuldigt), kann die Lehrkraft nach Rücksprache mit der Schulleiterin / dem Schulleiter ein Attest verlangen.